Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
GntVDDVCSVDV§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/74#abs-1 (1) Das Prüfungsamt errechnet die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/74#abs-2 (2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/74#abs-3 (3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/74#abs-4 (4) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.