Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV

§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/74#abs-1 (1) Das Prüfungsamt errechnet die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/74#abs-2 (2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:

1.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 20 Prozent,
2.
die Rangpunktzahl der Praktika mit 10 Prozent,
3.
die Rangpunktzahl der Modulprüfungen des Hauptstudiums mit 50 Prozent und
4.
die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 20 Prozent.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/74#abs-3 (3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer

1.
die Zwischenprüfung bestanden hat,
2.
höchstens zwei Modulprüfungen des Hauptstudiums nicht bestanden hat,
3.
die berufspraktischen Studienzeiten bestanden hat,
4.
die Diplomarbeit bestanden hat und
5.
in der Laufbahnprüfung mindestens die Rangpunktzahl 5,00 erreicht hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/74#abs-4 (4) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.

§ 73 § 75