Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
GntVDDVCSVDV§ 70 Bewertung, Rangpunktzahl und Note der Diplomarbeit
Stand: 01.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/70#abs-1 (1) Die Bestandteile der Diplomarbeit werden einzeln bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/70#abs-2 (2) Aus den einzelnen Bewertungen wird die Rangpunktzahl der Diplomarbeit berechnet. In die Rangpunktzahl der Diplomarbeit gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
1.
die Rangpunktzahl der schriftlichen Ausarbeitung mit 75 Prozent,
2.
die Rangpunktzahl der Präsentation mit 10 Prozent und
3.
die Rangpunktzahl der Disputation mit 15 Prozent.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/70#abs-3 (3) Der Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Note der Diplomarbeit festgesetzt.