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# § 70 GntVDDVCSVDV — Bewertung, Rangpunktzahl und Note der Diplomarbeit

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –  
Stand: 01.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bestandteile der Diplomarbeit werden einzeln bewertet.

(2) Aus den einzelnen Bewertungen wird die Rangpunktzahl der Diplomarbeit berechnet. In die Rangpunktzahl der Diplomarbeit gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:

- 1. die Rangpunktzahl der schriftlichen Ausarbeitung mit 75 Prozent,

- 2. die Rangpunktzahl der Präsentation mit 10 Prozent und

- 3. die Rangpunktzahl der Disputation mit 15 Prozent.

(3) Der Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Note der Diplomarbeit festgesetzt.

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Zitiervorschlag: § 70 GntVDDVCSVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/70

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