Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
GntVDDVCSVDV§ 69 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Präsentation und der Disputation
Stand: 01.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/69#abs-1 (1) Die Präsentation und die Disputation sind hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende oder ihre oder seine Ausbildungsbehörde dem nicht widerspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/69#abs-2 (2) Angehörige des Prüfungsamtes können als Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sein. Das Prüfungsamt kann allgemein oder in Einzelfällen gestatten, dass mit der Ausbildung befasste Personen als Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/69#abs-3 (3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Präsentation und der Disputation keine Aufzeichnungen machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/69#abs-4 (4) Bei den Beratungen der Prüfenden dürfen nur die Prüfenden anwesend sein.