Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV

§ 45 Zweck

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/45?asof=2021-08-24#abs-1 (1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/45?asof=2021-08-24#abs-1a (1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann die Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/45?asof=2021-08-24#abs-2 (2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.

§ 45 § 47