Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV

§ 45 Zweck

Stand: 13.04.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/45#abs-1 (1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/45#abs-1a (1a) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/45#abs-2 (2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.

§ 44 § 46