Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
GntVDDVCSVDV§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/22?asof=2023-01-03#abs-1 (1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/22?asof=2023-01-03#abs-2 (2) Das Studium umfasst 24 Monate Fachstudien an der Hochschule und zwölf Monate berufspraktische Studienzeiten.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/22?asof=2023-01-03#abs-2a (2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können in den Fachstudien und den berufspraktischen Studienzeiten für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/22?asof=2023-01-03#abs-3 (3) Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:
| Semester | Studienabschnitt | |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1 | 1. Semester | Grundstudium |
| 2 | 2. Semester | Grundstudium |
| 3 | 3. Semester | Berufspraktische Studienzeit I |
| 4 | 4. Semester | Hauptstudium I |
| 5 | 5. Semester | Berufspraktische Studienzeit II |
| 6 | 6. Semester | Hauptstudium II |
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/22?asof=2023-01-03#abs-3a (3a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
Möglich ist die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder Teile dieser Lehrveranstaltungen auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/22?asof=2023-01-03#abs-4 (4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 22 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 18)
BGBl. 2025 I Nr. 18
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2862)
BGBl. 2022 I S. 2862
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.