Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV

§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums

Stand: 13.04.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/22#abs-1 (1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/22#abs-2 (2) Das Studium umfasst 24 Monate Fachstudien an der Hochschule und zwölf Monate berufspraktische Studienzeiten.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/22#abs-2a (2a) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/22#abs-3 (3) Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:

SemesterStudienabschnitt
12
11. SemesterGrundstudium
22. SemesterGrundstudium
33. SemesterBerufspraktische Studienzeit I
44. SemesterHauptstudium I
55. SemesterBerufspraktische Studienzeit II
66. SemesterHauptstudium II

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/22#abs-4 (4) Die Hochschule kann festlegen, dass

1.
die Studienabschnitte – abweichend von Absatz 3 – anders gegliedert werden und
2.
Lehrveranstaltungen der Studienabschnitte oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.

Möglich ist die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder Teile dieser Lehrveranstaltungen auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/22#abs-5 (5) Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/22#abs-6 (6) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

§ 21 § 23