Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
GntVDDVCSVDV§ 18 Mündlicher Teil
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/18?asof=2021-08-24#abs-1 (1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere geprüft:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/18?asof=2021-08-24#abs-2 (2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/18?asof=2021-08-24#abs-3 (3) Zusätzlich zu dem halbstrukturierten Interview nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. Weitere Auswahlinstrumente können sein:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/18?asof=2021-08-24#abs-4 (4) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 18 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 18)
BGBl. 2025 I Nr. 18
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 18 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2862)
BGBl. 2022 I S. 2862
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.