Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
GntVDDVCSVDV§ 18 Mündlicher Teil
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/18#abs-1 (1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere geprüft:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/18#abs-2 (2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/18#abs-3 (3) Zusätzlich zu dem halbstrukturierten Interview nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. Weitere Auswahlinstrumente können sein:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/18#abs-4 (4) Für die Durchführung des mündlichen Teils kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.