Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV

§ 18 Mündlicher Teil

Stand: 13.04.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/18#abs-1 (1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere geprüft:

1.
die kognitiven Fähigkeiten,
2.
das Vorhandensein eines informationstechnischen Grundverständnisses und
3.
die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation und der sozialen Kompetenz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/18#abs-2 (2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/18#abs-3 (3) Zusätzlich zu dem halbstrukturierten Interview nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. Weitere Auswahlinstrumente können sein:

1.
ein Referat,
2.
eine Präsentation,
3.
eine Gruppenaufgabe,
4.
eine Gruppendiskussion oder
5.
eine Simulationsaufgabe.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/18#abs-4 (4) Für die Durchführung des mündlichen Teils kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

§ 17 § 19