Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

GntDLSVVDV

§ 41 Zusammensetzung der Prüfungskommission

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 27.08.2024

Bund

Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Personen, die hauptamtlich Lehrende beziehungsweise Lehrbeauftragte des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung sind und von denen eine den Vorsitz führt.

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