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§ 41 GntDLSVVDV — Zusammensetzung der Prüfungskommission

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 27.08.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Personen, die hauptamtlich Lehrende beziehungsweise Lehrbeauftragte des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung sind und von denen eine den Vorsitz führt.