Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

GntDLSVVDV

§ 42 Ergebnis der Zwischenprüfung

Stand: 27.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/42#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/42#abs-2 (2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/42#abs-3 (3) In begründeten Ausnahmefällen kann die Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen, wenn hinreichend Aussicht auf das Bestehen der Zwischenprüfung besteht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/42#abs-4 (4) Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/42#abs-5 (5) Ist die Wiederholung der Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/42#abs-6 (6) Die Hochschule des Bundes erteilt der oder dem Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis in schriftlicher oder elektronischer Form, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittsrangpunktzahl enthält.

§ 41 § 43