Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

GntDLSVVDV

§ 40 Zeitpunkt und Inhalt der Zwischenprüfung

Stand: 27.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/40#abs-1 (1) Am Ende des Grundstudiums findet eine Zwischenprüfung statt. In der Zwischenprüfung haben Studierende nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/40#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung ist an den Lernzielen auszurichten. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils in einem der Studieninhalte nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 liegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/40#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten beträgt jeweils drei Zeitstunden.

§ 39 § 41