Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV

§ 60 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Stand: 23.07.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/60#abs-1 (1) Auf Antrag werden Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder Berufsakademien erbracht worden sind, anerkannt, wenn hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Studien- und Prüfungsleistungen besteht, die im Studiengang „Bachelor of Public Administration“ ersetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/60#abs-2 (2) Über die Anerkennung entscheidet das Prüfungsamt der Hochschule.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/60#abs-3 (3) Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 59 § 61