Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV

§ 61 Anrechnung von nicht an einer Hochschule erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/61#abs-1 (1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht an einer Hochschule erworben worden sind, können höchstens bis zu 50 Prozent der Gesamtstudienleistung angerechnet werden, wenn sie nach Inhalt und Niveau gleichwertig mit dem Teil des Studiums sind, der ersetzt werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/61#abs-2 (2) Angerechnet werden können Module oder Teilmodule. Sie können auch dann angerechnet werden, wenn sie weder mit Rangpunkten noch mit einer Note bewertet worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/61#abs-3 (3) Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 60 § 62