Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
GntDBwVVDV§ 59 Prüfungsakten und Einsichtnahme
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 23.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/59#abs-1 (1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/59#abs-2 (2) Die Prüfungsakten sind nach Beendigung des Studiums mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/59#abs-3 (3) Nach Abschluss jeder Modulprüfung können die Betroffenen nach Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Gutachten zur Bachelorthesis dürfen vor der Verteidigung der Bachelorthesis eingesehen werden. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.