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# § 60 GntDBwVVDV — Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung  
Stand: 23.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag werden Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder Berufsakademien erbracht worden sind, anerkannt, wenn hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Studien- und Prüfungsleistungen besteht, die im Studiengang „Bachelor of Public Administration“ ersetzt werden.

(2) Über die Anerkennung entscheidet das Prüfungsamt der Hochschule.

(3) Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 60 GntDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/60

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