Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
GntDBwVVDV§ 42 Prüfende für die Bachelorthesis und die Verteidigung der Bachelorthesis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/42#abs-1 (1) Sobald das Thema der Bachelorthesis festgelegt worden ist, bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende für die Bewertung der Bachelorthesis und für die Durchführung und Bewertung der Verteidigung der Bachelorthesis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/42#abs-2 (2) Zu Prüfenden können bestellt werden:
Mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender soll hauptamtlich Lehrende oder hauptamtlich Lehrender der Hochschule sein und dem höheren Dienst angehören. In begründeten Fällen kann das Prüfungsamt zwei Angehörige des gehobenen Dienstes zu Prüfenden bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/42#abs-3 (3) Die beiden Prüfenden bewerten unabhängig voneinander. Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender ist. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/42#abs-4 (4) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.