Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV

§ 41 Thema und Bearbeitungszeit der Bachelorthesis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/41#abs-1 (1) Das Thema der Bachelorthesis wird vom Prüfungsamt festgelegt. Die Lehrenden der Hochschule schlagen dem Prüfungsamt ein Thema vor. Den Studierenden ist ab Beginn des vierten Semesters Gelegenheit zu geben, den Lehrenden eigene Themenvorschläge zu unterbreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/41#abs-2 (2) Mit der Ausgabe des Themas beginnt die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/41#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis beträgt drei Monate.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/41#abs-4 (4) Thema und Beginn der Bearbeitungszeit sind durch das Prüfungsamt aktenkundig zu machen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/41#abs-5 (5) Nach der Ausgabe kann das Thema nur in besonderen Fällen und nur durch das Prüfungsamt geändert werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/41#abs-6 (6) Näheres zum Verfahren und zu den formalen Anforderungen an die Bachelorthesis regelt die Hochschule in einer Ordnung.

§ 40 § 42