nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 42 GntDBwVVDV — Prüfende für die Bachelorthesis und die Verteidigung der Bachelorthesis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sobald das Thema der Bachelorthesis festgelegt worden ist, bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende für die Bewertung der Bachelorthesis und für die Durchführung und Bewertung der Verteidigung der Bachelorthesis.

(2) Zu Prüfenden können bestellt werden:

- 1. hauptamtlich Lehrende der Hochschule,

- 2. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes,

- 3. Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes mit Hochschulabschluss,

- 4. nebenamtlich Lehrende, die schwerpunktmäßig an der Hochschule tätig sind, sowie

- 5. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

Mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender soll hauptamtlich Lehrende oder hauptamtlich Lehrender der Hochschule sein und dem höheren Dienst angehören. In begründeten Fällen kann das Prüfungsamt zwei Angehörige des gehobenen Dienstes zu Prüfenden bestellen.

(3) Die beiden Prüfenden bewerten unabhängig voneinander. Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender ist. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

(4) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

---

Zitiervorschlag: § 42 GntDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/42

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
