Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
GntDBwVVDV§ 37 Bestehen einer Modulprüfung
Stand: 10.06.2019
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- VGH Bayern, 23.11.2020 – 6 CE 20.2357Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/37#abs-1 (1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn in der Gesamtbewertung eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/37#abs-2 (2) Ist eine Modulprüfung bestanden worden, so wird die Gesamtbewertung für dieses Modul kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.