Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV

§ 38 Wiederholung nichtbestandener Modulprüfungen

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 09.09.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/38#abs-1 (1) Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/38#abs-2 (2) Zwei in der ersten Wiederholung nicht bestandene Modulprüfungen können ein zweites Mal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/38#abs-3 (3) Die Wiederholungstermine werden durch das Prüfungsamt festgelegt. Sie sollen im jeweils folgenden Semester liegen.

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