Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
GntDBwVVDV§ 38 Wiederholung nichtbestandener Modulprüfungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/38#abs-1 (1) Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/38#abs-2 (2) In je einem Pflichtmodul und einem Wahlpflichtmodul ist eine zweite Wiederholung möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/38#abs-3 (3) Die Wiederholungstermine werden durch das Prüfungsamt festgelegt. Sie sollen im jeweils folgenden Semester liegen.