Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
GntDBwVVDV§ 38 Wiederholung nichtbestandener Modulprüfungen
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 09.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/38#abs-1 (1) Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/38#abs-2 (2) Zwei in der ersten Wiederholung nicht bestandene Modulprüfungen können ein zweites Mal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/38#abs-3 (3) Die Wiederholungstermine werden durch das Prüfungsamt festgelegt. Sie sollen im jeweils folgenden Semester liegen.