Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV

§ 38 Wiederholung nichtbestandener Modulprüfungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/38#abs-1 (1) Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/38#abs-2 (2) In je einem Pflichtmodul und einem Wahlpflichtmodul ist eine zweite Wiederholung möglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/38#abs-3 (3) Die Wiederholungstermine werden durch das Prüfungsamt festgelegt. Sie sollen im jeweils folgenden Semester liegen.

§ 37 § 39