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§ 37 GntDBwVVDV — Bestehen einer Modulprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn in der Gesamtbewertung eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.

(2) Ist eine Modulprüfung bestanden worden, so wird die Gesamtbewertung für dieses Modul kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.