Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
GntDBwVVDV§ 36 Sprachprüfung und Sprachprüfungszeugnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/36#abs-1 (1) In der Sprachprüfung werden die folgenden Fertigkeiten geprüft:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/36#abs-2 (2) Abgenommen und bewertet wird die Sprachprüfung durch Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrer des Bundessprachenamts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/36#abs-3 (3) Bewertet wird die Leistung in jeder Fertigkeit. Die Bewertung erfolgt mit den Leistungsstufen 0 bis 4. Die Definition der Leistungsstufen legt das Bundesministerium der Verteidigung in einer Verwaltungsvorschrift fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/36#abs-4 (4) Der Leistungsstufe werden wie folgt Rangpunkte zugeordnet:
| Leistungsstufe | Rangpunkte | |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1 | 0 | 0 |
| 2 | 1 | 3 |
| 3 | 2 | 6 |
| 4 | 3 | 12 |
| 5 | 4 | 15 |
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/36#abs-5 (5) Nach Abschluss der Sprachprüfung wird als Gesamtbewertung eine Rangpunktzahl ermittelt. Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte für die einzelnen Fertigkeiten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/36#abs-6 (6) Über das Ergebnis der Sprachprüfung stellt das Bundessprachenamt ein Sprachprüfungszeugnis aus. Das Sprachprüfungszeugnis enthält für jede Fertigkeit die Bewertung mit den erreichten Leistungsstufen.