Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV

§ 36 Sprachprüfung und Sprachprüfungszeugnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/36#abs-1 (1) In der Sprachprüfung werden die folgenden Fertigkeiten geprüft:

1.
Hören,
2.
Sprechen,
3.
Lesen und
4.
Schreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/36#abs-2 (2) Abgenommen und bewertet wird die Sprachprüfung durch Sprachlehrerinnen  oder Sprachlehrer des Bundessprachenamts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/36#abs-3 (3) Bewertet wird die Leistung in jeder Fertigkeit. Die Bewertung erfolgt mit den Leistungsstufen 0 bis 4. Die Definition der Leistungsstufen legt das Bundesministerium der Verteidigung in einer Verwaltungsvorschrift fest.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/36#abs-4 (4) Der Leistungsstufe werden wie folgt Rangpunkte zugeordnet:

LeistungsstufeRangpunkte
12
100
213
326
4312
5415

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/36#abs-5 (5) Nach Abschluss der Sprachprüfung wird als Gesamtbewertung eine Rangpunktzahl ermittelt. Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte für die einzelnen Fertigkeiten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/36#abs-6 (6) Über das Ergebnis der Sprachprüfung stellt das Bundessprachenamt ein Sprachprüfungszeugnis aus. Das Sprachprüfungszeugnis enthält für jede Fertigkeit die Bewertung mit den erreichten Leistungsstufen.

§ 35 § 37