Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV

§ 20 ECTS-Leistungspunkte

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/20#abs-1 (1) Je Semester erwerben die Studierenden 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS-Leistungspunkte).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/20#abs-2 (2) Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/20#abs-3 (3) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums werden 180 ECTS-Leistungspunkte benötigt.

§ 19 § 21