Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV

§ 21 Module

Stand: 23.07.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/21#abs-1 (1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/21#abs-2 (2) Die Module sind thematisch in sich abgeschlossen. Sie können interdisziplinär ausgestaltet werden. Sie enthalten ein Studienfach oder mehrere Studienfächer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDBwVVDV/21#abs-3 (3) Die Module unterteilen sich in 20 Fachmodule und vier Praxismodule. Die Fachmodule und die Praxismodule sind jeweils unterteilt in Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule. In den Wahlpflichtmodulen können die Studierenden zwischen verschiedenen Studienfächern oder Studienfachkombinationen wählen.

§ 20 § 22