Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
GntDAIVVDV§ 22 Prüfungsakten, Einsichtnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind
Die Prüfungsakten werden von der Fachhochschule mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten können Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Laufbahnprüfung nicht bestanden ist oder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt ist.
Änderungsverlauf
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
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02.09.2014 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2014 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2014 I S. 1514
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.