Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
GntDAIVVDV§ 21 Abschlusszeugnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/21#abs-1 (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/21#abs-2 (2) Das Abschlusszeugnis enthält:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/21#abs-3 (3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen Leistungspunkte hervorgehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 21 GntDAIVVDV →
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Änderungsverlauf
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02.09.2014 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2014 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2014 I S. 1514
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