Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
GntDAIVVDV§ 20 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/20#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Diplomarbeit jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und in der Zwischenprüfung sowie der mündlichen Abschlussprüfung jeweils mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/20#abs-2 (2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entspricht der abschließenden Rangpunktzahl. Die abschließende Rangpunktzahl wird aus den Bewertungen der Zwischenprüfung, der Modulprüfungen, der Diplomarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung errechnet; die Bewertungen sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | das Ergebnis der Zwischenprüfung mit | 5 Prozent, |
| 2. | das arithmetische Mittel der Bewertungen der sechs Module des Hauptstudiums, in denen eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten geschrieben worden ist, mit | 25 Prozent, |
| 3. | das arithmetische Mittel der Bewertungen der übrigen Module der Fachstudien mit | 25 Prozent, |
| 4. | das arithmetische Mittel der Bewertungen der Module der Praktika mit | 15 Prozent, |
| 5. | die Bewertung der Diplomarbeit mit | 10 Prozent, |
| 6. | die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit | 20 Prozent. |
Ist die abschließende Rangpunktzahl höher als 5, wird sie kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die Zuordnung der Gesamtnote erfolgt nach § 16 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/20#abs-2a (2a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/20#abs-3 (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission zur mündlichen Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
Änderungsverlauf
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
BGBl. 2021 I S. 3552
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02.09.2014 Ausfertigung
§ 20 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2014 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2014 I S. 1514
BGBl. 2014 I S. 1514
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