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# § 20 GntDAIVAPrV — Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Diplomarbeit jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und in der Zwischenprüfung sowie der mündlichen Abschlussprüfung jeweils mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht wurde.

(2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entspricht der abschließenden Rangpunktzahl. Die abschließende Rangpunktzahl wird aus den Bewertungen der Zwischenprüfung, der Modulprüfungen, der Diplomarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung errechnet; die Bewertungen sind wie folgt zu gewichten:

```
1.	das Ergebnis derZwischenprüfung mit	5 Prozent,
```

```
2.	das arithmetische Mittelder Bewertungen der sechsModule des Hauptstudiums,in denen eine Klausur miteiner Bearbeitungszeit von240 Minuten geschriebenworden ist, mit	25 Prozent,
```

```
3.	das arithmetische Mittelder Bewertungen der übrigenModule der Fachstudien mit	25 Prozent,
```

```
4.	das arithmetische Mittelder Bewertungen der Moduleder Praktika mit	15 Prozent,
```

```
5.	die Bewertung derDiplomarbeit mit	10 Prozent,
```

```
6.	die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit	20 Prozent.
```

Ist die abschließende Rangpunktzahl höher als 5, wird sie kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die Zuordnung der Gesamtnote erfolgt nach § 16 Absatz 2.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission zur mündlichen Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

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Zitiervorschlag: § 20 GntDAIVAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/20

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