Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
GntDAIVVDV§ 14 Diplomarbeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen. Die Studierenden werden zur Anfertigung der Diplomarbeit für sechs Wochen von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und von ihren sonstigen Dienstpflichten freigestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrkraft ausgegeben. Den Studierenden ist im Hauptstudium II die Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. Abweichend von Satz 1 können aus dienstlichen Gründen auch Vorschläge von nebenamtlichen Lehrkräften der Fachhochschule sowie von Dienstbehörden zugelassen werden. Das Thema der Diplomarbeit kann nicht zurückgegeben werden; es kann nur im Ausnahmefall und in Abstimmung mit den Erst- und Zweitprüfenden durch das Prüfungsamt geändert werden. Das Thema der Diplomarbeit kann nicht zurückgegeben oder geändert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Diplomarbeit ist formal und inhaltlich nach den Vorgaben des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung zu erstellen. Bei der Anfertigung der Diplomarbeit werden die Studierenden von der oder dem Erstprüfenden und der oder dem Zweitprüfenden betreut.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Abgabetermin wird vom Prüfungsamt festgelegt. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Sofern die Diplomarbeit elektronisch übermittelt werden kann, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/14?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Lehrkraft, die das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, ist Erstprüferin oder Erstprüfer der Diplomarbeit. Ist das Thema von einer Dienstbehörde vorgeschlagen worden, ist eine hauptamtliche Lehrkraft, die das entsprechende Fachgebiet unterrichtet, Erstprüferin oder Erstprüfer. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll sechs Wochen nicht überschreiten.
Änderungsverlauf
-
22.07.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
-
29.03.2017 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
-
02.09.2014 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2014 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2014 I S. 1514
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.