Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
GntDAIVVDV§ 10 Prüfungsamt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung richtet die Fachhochschule ein Prüfungsamt ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Prüfungsamt hat sicherzustellen, dass die jeweils aufsichtführende Person bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungen eine Niederschrift erstellt. In der Niederschrift über die mündliche Prüfung ist die Bewertung anhand der ausschlaggebenden Punkte zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Prüfungstermine soll das Prüfungsamt zu Beginn eines Semesters oder Studienabschnittes zusammen mit dem Fachbereich nach den Erfordernissen von Prüfungsrecht und Lehre festlegen.
Änderungsverlauf
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
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02.09.2014 Ausfertigung
§ 10 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2014 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2014 I S. 1514
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.