Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

GntDAIVVDV

§ 10 Prüfungsamt

Stand: 24.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/10#abs-1 (1) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung richtet die Hochschule ein Prüfungsamt ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/10#abs-2 (2) Das Prüfungsamt hat sicherzustellen, dass die jeweils aufsichtführende Person bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungen eine Niederschrift erstellt. In der Niederschrift über die mündliche Prüfung ist die Bewertung anhand der ausschlaggebenden Punkte zu begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDAIVAPrV/10#abs-3 (3) Prüfungstermine soll das Prüfungsamt zu Beginn eines Semesters oder Studienabschnittes zusammen mit dem Fachbereich nach den Erfordernissen von Prüfungsrecht und Lehre festlegen.

§ 9 § 11