Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Hamm, 28.04.2003 – 15 W 39/03
- LG Bonn, 20.04.1999 – 11 T 5/99
- LG Bielefeld, 14.08.2008 – 24 T 6/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
1.
eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2.
eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.