Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Stand: 01.07.2021
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 86 GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 28.04.2003 – 15 W 39/03
- LG Bonn, 20.04.1999 – 11 T 5/99
- LG Bielefeld, 14.08.2008 – 24 T 6/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 86 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
BGBl. 2021 I S. 1534 Gesetzgebungsmaterialien
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