Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 58f Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OLG Frankfurt am Main, 07.10.2025 – 20 W 116/25
- BFH, 09.11.2017 – IV R 19/14(Gewinnübertragung nach § 6b EStG: Veräußerung an Schwesterpersonengesellschaft, Kürzung um fiktive Wertaufholung)Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 13.04.2022 – 4 U 123/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2019 – 5 U 84/18Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/58f#abs-1 (1) Wird im Fall des § 58e zugleich mit der Kapitalherabsetzung eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung in dem Jahresabschluß als vollzogen berücksichtigt werden. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn die neuen Geschäftsanteile übernommen, keine Sacheinlagen festgesetzt sind und wenn auf jeden neuen Geschäftsanteil die Einzahlung geleistet ist, die nach § 56a zur Zeit der Anmeldung der Kapitalerhöhung bewirkt sein muss. Die Übernahme und die Einzahlung sind dem Notar nachzuweisen, der den Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals beurkundet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/58f#abs-2 (2) Sämtliche Beschlüsse sind nichtig, wenn die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und die Kapitalerhöhung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist. Die Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/58f#abs-3 (3) Der Jahresabschluß darf nach § 325 des Handelsgesetzbuchs erst offengelegt werden, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.