Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 58 Herabsetzung des Stammkapitals
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 26.01.2017 – 29 K 67.16Zitiert von 1
- BFH, 21.10.2014 – I R 31/13(Leistungen der Kapitalgesellschaft i.S. von § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. in Abgrenzung zur Rückzahlung von Nennkapital)Zitiert von 4
- BGH, 20.06.2023 – II ZB 18/22Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister: Beschwerdeberechtigung eines GesellschaftsgläubigersZitiert von 8
- BGH, 20.09.2010 – II ZR 296/08Patronatserklärung der Muttergesellschaft gegenüber ihrer bereits in der Krise befindlichen Tochtergesellschaft: Vereinbarung eines Kündigungsrechts mit Wirkung für die Zukunft; Wirksamkeit der Kündigung - STAR 21Zitiert von 15
- BGH, 28.06.1999 – II ZR 272/98Zitiert von 22
- BFH, 24.04.2007 – I R 35/05Sacheinlage in eine GmbH: Steuerbilanzielle Bewertung eines im Wege einer Überpari-Emission eingebrachten Grundstücks KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 19.09.2024 – 19 OH 20/22
- LG Düsseldorf, 19.04.2023 – 19 OH 1/21Zitiert von 2
- OLG Zweibrücken, 04.08.2022 – 3 W 21/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/58#abs-1 (1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann nur unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen erfolgen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/58#abs-2 (2) Die Bestimmung in § 5 Abs. 1 über den Mindestbetrag des Stammkapitals bleibt unberührt. Erfolgt die Herabsetzung zum Zweck der Zurückzahlung von Einlagen oder zum Zweck des Erlasses zu leistender Einlagen, dürfen die verbleibenden Nennbeträge der Geschäftsanteile nicht unter den in § 5 Abs. 2 und 3 bezeichneten Betrag herabgehen.