Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 57j Verteilung der Geschäftsanteile
Stand: 10.06.2019
Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 57j GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Schleswig, 03.04.2024 – 2 Wx 57/23
- BFH, 09.11.2010 – IX R 24/09Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf Anteilseignerebene - Keine Entstehung von Bezugsrechten infolge einer verschmelzungsdurchführenden Kapitalerhöhung - Folgen einer Kapitalerhöhung zur Durchführung der VerschmelzungZitiert von 10
- OLG Brandenburg, 13.04.2022 – 4 U 123/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2019 – 5 U 84/18Zitiert von 4
- FG Köln, 26.05.2009 – 8 K 335/07
- FG Münster, 18.10.2007 – 3 K 3325/05 Erb
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