Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 57h Arten der Kapitalerhöhung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 11.06.2013 – II ZB 25/12Handelsregisteranmeldung einer Kapitalerhöhung bei der GmbH: Erfordernis der vorherigen Einzahlung mindestens eines Viertels des AufstockungsbetragsZitiert von 3
- BFH, 09.11.2010 – IX R 24/09Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf Anteilseignerebene - Keine Entstehung von Bezugsrechten infolge einer verschmelzungsdurchführenden Kapitalerhöhung - Folgen einer Kapitalerhöhung zur Durchführung der VerschmelzungZitiert von 9
- OLG Schleswig, 03.04.2024 – 2 Wx 57/23
3 Entscheidungen zu § 57h GmbHG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57h#abs-1 (1) Die Kapitalerhöhung kann vorbehaltlich des § 57l Abs. 2 durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden. Die neuen Geschäftsanteile und die Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird, müssen auf einen Betrag gestellt werden, der auf volle Euro lautet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/57h#abs-2 (2) Der Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals muß die Art der Erhöhung angeben. Soweit die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden soll, ist sie so zu bemessen, daß durch sie auf keinen Geschäftsanteil, dessen Nennbetrag erhöht wird, Beträge entfallen, die durch die Erhöhung des Nennbetrags des Geschäftsanteils nicht gedeckt werden können.