Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 26 Nachschusspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 17.08.2006 – 18 U 175/05Zitiert von 1
- OLG Köln, 17.08.2006 – 18 U 174/05Zitiert von 1
- BGH, 13.10.2008 – II ZR 227/07Zitiert von 1
- BFH, 20.07.2018 – IX R 5/15Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche Anschaffungskosten nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts - Einzahlung in die Kapitalrücklage zur Vermeidung einer BürgschaftsinanspruchnahmeZitiert von 12
- BFH, 20.07.2018 – IX R 6/15(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.07.2018 IX R 5/15 - Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche Anschaffungskosten nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts - Einzahlung in die Kapitalrücklage zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme)Zitiert von 1
- BFH, 20.07.2018 – IX R 7/15(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.07.2018 IX R 5/15 - Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche Anschaffungskosten nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts - Einzahlung in die Kapitalrücklage zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme)
Zuletzt entschieden
- FG Thüringen, 21.10.2021 – 4 K 408/20Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 07.07.2020 – 4 A 330/18
- VG Magdeburg, 07.07.2020 – 4 A 330/18 MD
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/26#abs-1 (1) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/26#abs-2 (2) Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/26#abs-3 (3) Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrag auf einen bestimmten, nach Verhältnis der Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag beschränkt werden.