Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV§ 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Stand: 10.06.2019
Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, mindestens bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes auf. Im Fall der Anfechtung bewahrt die Dienststelle die Wahlunterlagen bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf. Danach sind die Stimmzettel und die Wählerinnenlisten unverzüglich zu vernichten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 24 GleibWV →
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- BVerwG, 27.06.2007 – 6 A 1.06Zitiert von 38
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