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§ 24 GleibWV 2015 — Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, mindestens bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes auf. Im Fall der Anfechtung bewahrt die Dienststelle die Wahlunterlagen bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf. Danach sind die Stimmzettel und die Wählerinnenlisten unverzüglich zu vernichten.