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# § 15 GleibWV 2015 — Ausübung des Wahlrechts

Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang eine Stimme.

(2) Die Wählerin kennzeichnet den Stimmzettel durch Ankreuzen eines dafür vorgesehenen Feldes.

(3) Die Stimmabgabe für den Wahlgang ist ungültig, wenn

- 1. mehr als ein Feld angekreuzt ist,

- 2. sich aus anderen Gründen der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,

- 3. der Stimmzettel mit einem besonderen Merkmal versehen ist oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder

- 4. der Stimmzettel bei der Briefwahl nicht in einem Wahlumschlag abgegeben wurde.

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Zitiervorschlag: § 15 GleibWV 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/15

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