nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 GleibWV 2015 — Bekanntgabe der Bewerbungen

Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Frist nach § 11 Absatz 2 Satz 2 oder nach Ablauf der Nachfrist nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Folgendes bekannt:

- 1. die Zahl der gültigen und ungültigen Bewerbungen und

- 2. bei gültigen Bewerbungen die nach § 11 Absatz 2 Satz 1 und 3 Nummer 1 geforderten Angaben.

Die Bekanntgabe hat in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

---

Zitiervorschlag: § 13 GleibWV 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GleibWV%202015/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
