Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gleichwertigkeitsverordnung
GlVO§ 8 Direkter Hochschulzugang
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GlVO/8#abs-1 (1) Ausländische Bildungsnachweise sind einer Hochschulreife gemäß §§ 2, 3 gleichwertig, wenn sie
1. zur Studienaufnahme im Herkunftsland und
2. nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zum direkten Hochschulzugang
berechtigen. Berechtigt der ausländische Bildungsnachweis im Herkunftsland zur Studienaufnahme in bestimmten Fächern, ist er der fachgebundenen Hochschulreife gleichwertig und berechtigt zum Studium in fachlich entsprechenden und verwandten Studiengängen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GlVO/8#abs-2 (2) Ein Sekundarschulabschluss einer ausländischen Schule in der Bundesrepublik Deutschland ist einer Hochschulreife gemäß §§ 2, 3 gleichwertig und berechtigt direkt zum Hochschulzugang, wenn er
1. in dem Staat, dessen Bildungssystem die Schule repräsentiert, nachweislich dieselbe Berechtigung wie der Abschluss der in diesem Staat gelegenen Schulen verleiht (allgemeiner oder fachgebundener Hochschulzugang) und
2. nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zum direkten Hochschulzugang berechtigt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 8 GlVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 22.07.2025 – 19 B 426/23
- OVG NRW, 31.08.2026 – 19 B 1081/25Erfolglose Beschwerde zur Anerkennung eines britischen Schulabschlusses als allgemeine Hochschulreife Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.