Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gleichwertigkeitsverordnung

GlVO

§ 7 Grundsätze

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GlVO/7#abs-1 (1) Ausländische Bildungsnachweise ermöglichen, soweit die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz dies vorsehen, den direkten oder indirekten Hochschulzugang. Bildungsnachweise, die zum direkten Hochschulzugang berechtigen, sind der Hochschulreife gleichwertig. Bildungsnachweise, die indirekt zum Hochschulzugang berechtigen, ermöglichen in Verbindung mit einer Feststellungsprüfung oder erfolgreichen Studienzeiten im Herkunftsland die Studienaufnahme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GlVO/7#abs-2 (2) Soweit die ausländische Hochschulzugangsberechtigung zur Aufnahme des Studiums auf bestimmte Studiengänge an Universitäten und Kunsthochschulen eingeschränkt wird, gilt diese Beschränkung auch für entsprechende Studiengänge an Fachhochschulen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GlVO/7#abs-3 (3) Die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sind für Nordrhein-Westfalen verbindlich, soweit das für Schulen zuständige Ministerium im Einzelfall nichts anderes bestimmt.

§ 6 § 8