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# § 8 GlVO (Nordrhein-Westfalen) — Direkter Hochschulzugang

Gleichwertigkeitsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausländische Bildungsnachweise sind einer Hochschulreife gemäß §§ 2, 3 gleichwertig, wenn sie

1. zur Studienaufnahme im Herkunftsland und

2. nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zum direkten Hochschulzugang

berechtigen. Berechtigt der ausländische Bildungsnachweis im Herkunftsland zur Studienaufnahme in bestimmten Fächern, ist er der fachgebundenen Hochschulreife gleichwertig und berechtigt zum Studium in fachlich entsprechenden und verwandten Studiengängen.

(2) Ein Sekundarschulabschluss einer ausländischen Schule in der Bundesrepublik Deutschland ist einer Hochschulreife gemäß §§ 2, 3 gleichwertig und berechtigt direkt zum Hochschulzugang, wenn er

1. in dem Staat, dessen Bildungssystem die Schule repräsentiert, nachweislich dieselbe Berechtigung wie der Abschluss der in diesem Staat gelegenen Schulen verleiht (allgemeiner oder fachgebundener Hochschulzugang) und

2. nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zum direkten Hochschulzugang berechtigt.

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Zitiervorschlag: § 8 GlVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GlVO/8

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