Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Glücksspielbeteiligungsabspaltungsgesetz

GlüBetAbG

§ 4 Zustimmungserfordernisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gl%C3%BCBetAbG/4#abs-1 (1) Die zur Wirksamkeit des Spaltungs- und Übernahmevertrags erforderliche Zustimmung der Anteilsinhaber der NRW.BANK erfolgt durch Beschluss der Gewährträgerversammlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gl%C3%BCBetAbG/4#abs-2 (2) Die NRW.BANK bedarf zum Abschluss des Spaltungs- und Übernahmevertrags einer Genehmigung des für das Innere zuständigen Ministeriums als der staatlichen Aufsicht über die NRW.BANK gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126) in der jeweils geltenden Fassung. Weitere Zustimmungserfordernisse bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gl%C3%BCBetAbG/4#abs-3 (3) Gemäß § 65 Absatz 7 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW S. 158) in der jeweils geltenden Fassung wird in die Abspaltung der in § 2 genannten Beteiligungen und in die Verschmelzung der Finanzierungsgesellschaft des Landes NRW zur Kapitalerhöhung bei der WestLB AG mbH mit der Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mbH eingewilligt.

§ 3 § 5