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§ 4 GlüBetAbG (Nordrhein-Westfalen) — Zustimmungserfordernisse

Glücksspielbeteiligungsabspaltungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zur Wirksamkeit des Spaltungs- und Übernahmevertrags erforderliche Zustimmung der Anteilsinhaber der NRW.BANK erfolgt durch Beschluss der Gewährträgerversammlung.

(2) Die NRW.BANK bedarf zum Abschluss des Spaltungs- und Übernahmevertrags einer Genehmigung des für das Innere zuständigen Ministeriums als der staatlichen Aufsicht über die NRW.BANK gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126) in der jeweils geltenden Fassung. Weitere Zustimmungserfordernisse bleiben unberührt.

(3) Gemäß § 65 Absatz 7 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW S. 158) in der jeweils geltenden Fassung wird in die Abspaltung der in § 2 genannten Beteiligungen und in die Verschmelzung der Finanzierungsgesellschaft des Landes NRW zur Kapitalerhöhung bei der WestLB AG mbH mit der Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mbH eingewilligt.