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GlüBetAbG

§ 3 Anwendbarkeit des Umwandlungsgesetzes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gl%C3%BCBetAbG/3#abs-1 (1) Auf die Abspaltung ist das Umwandlungsgesetz nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gl%C3%BCBetAbG/3#abs-2 (2) Auf die NRW.BANK finden hierfür die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, die für Aktiengesellschaften als übertragende Rechtsträger gelten, entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas Anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Gl%C3%BCBetAbG/3#abs-3 (3) Eine Zwischenbilanz gemäß § 125 in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Nummer 3 des Umwandlungsgesetzes ist nicht erforderlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Gl%C3%BCBetAbG/3#abs-4 (4) Das Registergericht darf die Abspaltung nur eintragen, wenn die Schlussbilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Eintragung der Abspaltung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Als Schlussbilanz darf an Stelle der Bilanz der NRW.BANK als übertragendem Rechtsträger auch eine Aufstellung des zu übertragenden Vermögens in Form einer Teilbilanz verwendet werden, für welche die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend gelten. Im Übrigen bleibt § 125 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes unberührt.

§ 2 § 4